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Braucht der Musikverein für die Vereinsreise eine eigene Versicherung?

Frage der Woche · Veröffentlicht am

Gegen die Pleite des Veranstalters braucht der Musikverein keine eigene Versicherung: Nach § 651r BGB muss der Reiseveranstalter den gezahlten Reisepreis absichern und dies mit einem Sicherungsschein nachweisen. Selbst klären muss der Verein seine Haftpflicht und die Vereinsinstrumente. Reiserücktritts- und Auslandskrankenversicherung schließt in der Regel jedes Mitglied für sich ab.

Was sichert der Reiseveranstalter bei einer Pauschalreise ab?

Der Veranstalter sichert das Geld und die Rückreise ab. Nach § 651r BGB muss er dafür sorgen, dass Reisende den gezahlten Reisepreis zurückerhalten, wenn er zahlungsunfähig wird. Gehört eine Beförderung zur Reise, muss er auch die vereinbarte Rückbeförderung und die Unterbringung bis dahin absichern. Den Nachweis nennt das Gesetz Sicherungsschein, und nach § 651t BGB darf der Veranstalter vor Reiseende nur Zahlungen verlangen, wenn diese Absicherung besteht.

Dazu kommt die Haftung für die Reise selbst: Nach § 651i BGB schuldet der Veranstalter eine mangelfreie Reise, sonst hat der Reisende Rechte bis zu Minderung und Schadensersatz. Eine Begrenzung auf den dreifachen Reisepreis darf nach § 651p BGB nur für Schäden vereinbart werden, die weder Körperschäden sind noch schuldhaft verursacht wurden.

Dieser Beitrag ist ein allgemeiner Überblick und keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind Ihre Satzung, Ihr Reisevertrag und die Bedingungen Ihrer Versicherer.

Wie die Vereinsreise vom Beschluss bis zum Auftritt abläuft, steht im Ratgeber Vereinsreise planen für den Musikverein. Die Versicherungsfrage gehört dort vor die erste Anzahlung.

Was leistet die Vereinshaftpflicht auf der Reise?

Sie schützt den Verein, wenn er Dritten gegenüber für einen Schaden einstehen muss. Nach § 31 BGB haftet der Verein für Schäden, die Vorstand oder satzungsmäßige Vertreter in Ausübung ihrer Aufgaben verursachen. Auf der Reise betrifft das etwa ein Platzkonzert, das der Verein selbst ausrichtet.

Nach unserer Erfahrung sollte der Vorstand beim eigenen Versicherer oder beim Verband schriftlich nachfragen, ob Vereinsfahrten und Auftritte im Ausland mitversichert sind. Ist der Verein über seinen Verband versichert, gehört der genaue Umfang auf dieselbe Liste. Die eigenen Sachen der Mitglieder deckt die Vereinshaftpflicht nicht.

Wann lohnt die Reiserücktrittsversicherung?

Sie lohnt, wenn ein Mitglied kurzfristig absagen muss. Nach § 651h BGB kann jeder Reisende vor Reisebeginn zurücktreten, der Veranstalter darf aber eine angemessene Entschädigung verlangen. Entfallen kann sie nur bei unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen am Reiseziel, nicht bei persönlichen Gründen wie Krankheit.

Diese persönlichen Gründe deckt die Reiserücktrittsversicherung. Laut Verbraucherzentrale Niedersachsen zahlt sie Stornokosten bei unerwarteten Ereignissen, etwa schwerer Erkrankung, Unfall oder Todesfall in der Familie; Reisewarnungen sind in der Regel nicht gedeckt. Die Verbraucherzentrale empfiehlt, den Reiseabbruch mitzuversichern, und nennt als übliche Frist für den Abschluss 30 Tage vor Reisebeginn.

Weil der Grund persönlich ist, schließt in der Regel jedes Mitglied selbst ab. Der Veranstalter muss vor der Buchung nach Art. 250 § 3 Nr. 8 EGBGB auf diese Möglichkeit hinweisen, abschließen muss sie niemand.

Brauchen Mitglieder eine Auslandskrankenversicherung?

Bei Reisen ins Ausland ja, als Ergänzung zur Krankenkasse. Mit der Europäischen Krankenversicherungskarte auf der Rückseite der Gesundheitskarte haben gesetzlich Versicherte in der EU und einigen weiteren Staaten Anspruch auf medizinisch notwendige Leistungen wie Versicherte des Gastlandes. Nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums deckt die Karte aber nicht die Kosten für einen Rücktransport nach Deutschland.

Außerhalb dieser Staaten rät das Ministerium, sich über eine Zusatzversicherung zu informieren. Auch das ist Sache jedes Mitglieds; wer bereits eine Jahrespolice hat, prüft nur deren Umfang.

Wer versichert die Instrumente?

Der Eigentümer. Für vereinseigene Instrumente, Notenpulte und Tracht ist das der Verein, für das eigene Instrument das Mitglied. Nach unserer Erfahrung decken bestehende Policen Reisen und Auftritte außer Haus nicht immer ab. Prüfen Sie deshalb vor der Abfahrt:

  • ob die Police auf Reisen und im Ausland gilt
  • ob Schäden beim Verladen und im Fahrzeug eingeschlossen sind
  • ob Diebstahl aus dem abgestellten Fahrzeug versichert ist
  • ob eine Instrumentenliste mit Werten verlangt wird

Wer versichert was, und bis wann muss es geklärt sein?

Die Tabelle trennt, was das Gesetz dem Veranstalter auferlegt, von dem, was Verein und Mitglieder selbst entscheiden. So fragen wir es bei jeder Vereinsreise ab, der Stand landet im Notfallblatt der Reise.

RisikoWer trägt esWer schließt abKlären bis
Pleite des VeranstaltersVeranstalter nach § 651r BGBniemand, Sicherungsschein verlangenvor der ersten Anzahlung
Mängel der ReiseVeranstalter nach § 651i BGBniemandVertrag lesen
Schaden an Dritten bei VereinsauftrittenVerein nach § 31 BGBVerein, Umfang prüfenvor dem Beschluss
Absage eines MitgliedsMitglied, Entschädigung nach § 651h BGBjedes Mitgliedspätestens 30 Tage vor Abreise
Krankheit und Rücktransport im AuslandMitgliedjedes Mitgliedmit der Anmeldung
Instrumente, Pulte, TrachtEigentümerVerein oder Mitgliedvor dem Verladen

Was steht dazu im Richtangebot?

Ein Hinweis, keine Preisposition. Versicherungen sind bei uns nicht im Reisepreis enthalten; das Richtangebot nennt, welche Versicherungen sich für Ihre Gruppe empfehlen, abgeschlossen wird direkt beim Versicherer. Die Reise selbst ist eine Pauschalreise mit Sicherungsschein nach § 651r BGB. Das Richtangebot kommt innerhalb von 2 bis 3 Werktagen nach der Anfrage.

Über den Autor: Ulf Zimmermann

Ulf Zimmermann ist Gründer von ensemble.tours. Nach einer Ausbildung bei einem lokalen Reiseveranstalter organisiert er seit über 30 Jahren den Groundtransport für Musikgruppen. Er hat Ensembles auf Reisen in Europa und nach Amerika persönlich begleitet und war in Europa selbst als Busfahrer für Musikgruppen unterwegs.

FAQ

Muss der Verein eine Gruppenversicherung für alle abschließen?
Nein. Das Gesetz verlangt nur, dass der Veranstalter auf die Möglichkeit einer Reiserücktrittsversicherung hinweist. Ob der Verein für alle abschließt oder jedes Mitglied selbst, entscheidet der Verein; bei Einzelzahlern ist der Einzelabschluss nach unserer Erfahrung der übliche Weg.
Was, wenn der Veranstalter keinen Sicherungsschein vorlegt?
Dann sollte keine Anzahlung fließen. Nach § 651t BGB darf der Veranstalter Zahlungen vor Reiseende nur verlangen, wenn ein wirksamer Absicherungsvertrag besteht und er die Reisenden über den Absicherer informiert hat.
Braucht es bei einer Reise innerhalb Deutschlands auch Versicherungen?
Die Auslandskrankenversicherung entfällt, Rücktritt, Haftpflicht und Instrumente bleiben. Gerade eine Absage kurz vor der Abfahrt kostet im Inland ebenso eine Entschädigung nach § 651h BGB.
Zählt die Versicherung zum Eigenanteil in der Beschlussvorlage?
Nur, wenn der Verein für alle abschließt. Schließt jedes Mitglied selbst ab, gehört in die Vorlage ein Satz, dass Versicherungen nicht im Preis enthalten sind und bis wann jeder seinen Schutz prüfen sollte.

Quellen

Links geprüft am 27. Oktober 2026

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